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Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsanspruch - Rechte und Ansprüche des Enterbten

In Deutschland ermöglicht das Erbrecht einem Erblasser weitgehend freie Hand bei der Bestimmung seiner Erbfolge. Er kann Personen beliebig als Erben bestimmen oder sie von der Erbfolge ausschließen. Diese testamentarische Freiheit findet jedoch ihre Grenzen im Pflichtteilsrecht, das dafür sorgt, dass nahe Angehörige wie Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Umständen auch die Eltern des Erblassers nicht vollständig von den Hinterlassenschaften ausgeschlossen werden können. Dieses Recht stellt sicher, dass diese Angehörigen trotz Enterbung einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, was besonders in Fällen von familiären Konflikten oder unerwarteten testamentarischen Entscheidungen eine wichtige soziale und finanzielle Absicherung bietet.

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Autor dieser Seite:

Birgit Funke
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht in Aachen
Das Wichtigste in Kürze
  • Pflichtteilsberechtigte: Abkömmlinge, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und, falls keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers.
  • Entstehung: Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn der Erblasser einen Berechtigten durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
  • Anspruch: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Ausnahmsweise kann er auch gegen die zuuletzt vom Erblasser Beschenkten geltend gemacht werden.
  • Fälligkeit und Verjährung: Der Anspruch wird mit dem Tod des Erblassers fällig und verjährt nach gesetzlichen Fristen.
  • Ausnahmen: Ausschlagen des Erbes führt normalerweise zum Verlust des Pflichtteils, außer für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft oder den durch Verfügung des Erblassers beschränkten und beschwerten Erben.

1. Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

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In unserem Erklärvideo beantwortet Joachim Mohr, Fachanwalt für Erbrecht, die Frage: Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe und wie wird dieser berechnet?

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Nach § 2303 gehören zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis:

  • Die Abkömmlinge des Erblassers, gleichgültig ob (nicht-) ehelich oder adoptiert,
  • sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner i.S.d. LPartG, und
  • sogar seine Eltern, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Voraussetzung des Pflichtteilsanspruchs des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls eine rechtsgültige Ehe/ Partnerschaft bestanden hat. Trotz rechtsgültig bestehender Ehe entfällt das Pflichtteilsrecht auch, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

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2. Wer hat keinen Pflichtteilsanspruch?

Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben weiter entfernte Verwandte wie

  • Großeltern,
  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen
  • sowie Stief- und Pflegekinder.

Auch der Lebensgefährte, der mit dem Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, ist nicht pflichtteilsberechtigt.

Ein Pflichtteilsanspruch kommt schließlich nicht zur Entstehung, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person mit dem Erblasser vor einem Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat.

3. Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Dieser Anspruch gilt für Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Der Pflichtteilsberechtigte muss also durch den Erblasser ausgeschlossen worden sein. Dieser Ausschluss kann entweder ausdrücklich (durch Enterbung) oder stillschweigend (durch Nichtberücksichtigung der Person) im Testament oder Erbvertrag erfolgt sein.

Daraus folgt gleichzeitig der Grundsatz:

Wer ausschlägt, verliert auch den Pflichtteil!

Denn der ausschlagende Pflichtteilsberechtigte ist nicht durch den Erblasser, sondern seine eigene Entscheidung von der Erbfolge ausgeschlossen worden. 

Ausnahmen gibt es nur für den unterhalb seiner Pflichtteilsquote bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer und - im Falle der ausnahmsweise möglichen und auch erforderlichen Ausschlagung - für den Ehegatten in Zugewinngemeinschaft und den durch testamentarische Anordnung beschränkten oder beschwerten Erben.

Weiterhin kann einen Pflichtteilsanspruch nur haben, wer im Falle der gesetzlichen Erbfolge überhaupt Erbe geworden wäre.

4. Wer muss den Pflichtteil bezahlen?

Der oder die Erben sind die Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Wenn es mehrere Erben gibt, haften diese gemeinsam. Der Pflichtteilsanspruch ist rechtlich eine Forderung, die man einfordern oder auf die man verzichten kann. Wird der Anspruch nicht aktiv verfolgt, kann er verfallen. Die Erben müssen den Pflichtteil erst zahlen, wenn sie offiziell dazu aufgefordert wurden.

Um den Pflichtteil einzufordern und dessen Höhe festzulegen, hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, vom Erben Auskünfte über Art und Umfang des Nachlasses zu verlangen. Er hat einen Anspruch auf Wertermittlung  und die  Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen den Erben, falls erforderlich. Die Kosten für diese Verfahren trägt der Nachlass.

Der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils ist  eine Nachlassverbindlichkeit.

  Ausführliche Informationen zur Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes

5. Wie hoch ist der Pflichtteil und wie berechnet man ihn?

Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte dessen, was der Berechtigte gesetzlich geerbt hätte, wäre er nicht enterbt worden. Die genaue Höhe des Pflichtteils hängt daher von zwei Faktoren ab: der gesetzlich vorgesehenen Erbquote und dem tatsächlichen Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Zunächst ist daher zu ermitteln, welcher Erbteil dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Gesetz zugestanden hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Dieser ergibt sich aus den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge. Hiervon die Hälfte ergibt die Pflichtteilsquote.

Besonderheiten bestehen hier bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Siehe kleiner Pflichtteil.

  Pflichtteil - Höhe & Berechnung

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6. Wann ist der Pflichtteil fällig?

Der Pflichtteilsanspruch wird unmittelbar mit dem Tod des Erblassers wirksam und ist ab diesem Zeitpunkt einforderbar.

Der Erbe kommt allerdings erst in Verzug und muss Verzugszinsen zahlen, sobald er vom Pflichtteilsberechtigten gemahnt wird.

7. Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB normalerweise innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Pflichtteilsanspruch spätestens nach 30 Jahren seit dem Erbfall gemäß § 199 Abs. 3a BGB.

Beachte aber die Sonderverjährung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten: Hier beginnt die Verjährungsfrist kenntnisunabhängig bereits mit dem Erbfall zu laufen (§ 2332 Abs. 1 BGB)!

8. Was ist der kleine Pflichtteil?

Der sogenannte 'kleine Pflichtteil' bezieht sich auf den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten, wenn dieser enterbt wurde und ihm kein Vermächtnis zusteht. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten variiert je nach der Situation der Familie und dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben:

Neben Abkömmlingen des Erblassers beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten 1/4 des Nachlasses.

Neben Erben der zweiten Ordnung (z.B. Geschwister, Nichten/Neffen) und Großeltern erhöht sich der Erbteil auf 1/2.

Wenn der Erblasser und der Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel (als pauschaler Zugewinnausgleich). Im Fall von Gütertrennung und wenn nicht mehr als zwei Kinder vorhanden sind, kann der Erbteil ebenfalls erhöht werden.

Daher ergibt sich aus dem gesetzlichen Erbteil der 'kleine Pflichtteil' für den Ehegatten, welcher 1/8 (neben Kindern) bzw. 1/4 (neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern) des Nachlasses beträgt. Zusätzlich hat der Ehegatte einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, falls ein solcher berechnet wird.

Wahlrecht des Ehegatten: Ist der Ehegatte gesetzlicher oder testamentarischer Erbe oder wurde ihm ein Vermächtnis zugewandt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Er kann entweder die Zuwendung annehmen und eine etwaige Differenz zum 'großen Pflichtteil' (basierend auf einem erhöhten gesetzlichen Erbteil) geltend machen oder die Zuwendung ablehnen und stattdessen den Zugewinnausgleich sowie den 'kleinen Pflichtteil' fordern.

Für detailliertere Informationen zu diesen Wahlmöglichkeiten besuchen Sie bitte unsere Seite zum 'Ehegattenerbrecht'.

  Ehegattenerbrecht: Erbquote, Pflichtteil und Güterstand

9. Kann ich den Pflichtteil auch schon zu Lebzeiten einfordern?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht rechtlich erst mit dem Tod des Erblassers (§ 2317 Abs. 1 BGB). Vorher hat der Pflichtteilsberechtigte, entgegen einer weit verbreiteten Meinung, keinerlei Ansprüche. Es kann jedoch sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den zukünftigen Erblasser sinnvoll sein, vor einem Notar einen Verzichtsvertrag zu schließen. In diesem Vertrag verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen eine Abfindung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch. Dies bietet den Vorteil, dass der Pflichtteilsberechtigte sofort eine finanzielle Entschädigung erhält und der Erblasser die Freiheit gewinnt,  seine Vermögensnachfolge ohne Einschränkungen neu  zu planen.

Mehr Informationen zum Erhalt des Pflichtteils zu Lebzeiten finden Sie hier:

  Pflichtteil zu Lebzeiten erhalten: Wie geht das?

10. Wie kann ich den Nachlasswert für meinen Pflichtteilsanspruch ermitteln?

Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten detaillierte Auskunft über den Nachlass zu geben. Diese Auskunft muss den Bestand, Umfang, die Höhe und den Verbleib des Nachlasses umfassen. Auf Anforderung muss der Erbe auch die Werte der Nachlassgegenstände durch Sachverständige ermitteln lassen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung ist der Tag des Erbfalls.

Die erforderliche Auskunft beinhaltet:

  • Den realen Nachlassbestand, also alle tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände,
  • Auf Verlangen auch den fiktiven Nachlassbestand, der alle relevanten Schenkungen oder Zuwendungen des Erblassers umfasst,
  • Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich offener Rechnungen und Bestattungskost

  Pflichtteil - Auskunft und Wertermittlung

Weitere Fragen und Antworten

Kann der Pflichtteilsanspruch durch die Zuweisung eines geringen Erbteils oder eines Vermächtnisses umgangen werden?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Erbberechtigter durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Theoretisch könnte ein Erblasser versuchen, den Pflichtteil durch die Zuweisung eines minimalen Erbteils oder eines Vermächtnisses zu umgehen.

Das Gesetz schützt jedoch den Pflichtteilsberechtigten durch das Recht auf einen sogenannten Restpflichtteil, wenn der zugewiesene Erbteil geringer als der Pflichtteil ist. Ferner sind Wahlrechte bei beschränktem oder beschwertem Erbteil oder der Zuwendung eines Vermächtnisses geregelt.

Wann entsteht ein Pflichtteilsrestanspruch?

Ein Pflichtteilsrestanspruch entsteht, wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wird, der kleiner ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Gemäß § 2305 BGB hat der Berechtigte dann Anspruch auf den sogenannten Restpflichtteil. Dieser Anspruch ermöglicht es ihm, von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils seines Pflichtteils zu fordern. Ziel dieser Regelung ist es, den Wertunterschied zwischen dem tatsächlich erhaltenen Erbteil und dem gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil auszugleichen.

  Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrestanspruch

Was führt zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Um zu verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen zu Lebzeiten verringert, sieht das Gesetz den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, der in § 2325 BGB geregelt ist. Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so gestellt wird, als hätte der Erblasser sein Vermögen nicht reduziert.

Mechanismus des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:

Bei diesem Anspruch werden Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu berechnen. Dies betrifft jedoch nur Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Der Beginn dieser Zehnjahresfrist wird ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des verschenkten Gegenstands gerechnet. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser den Gegenstand tatsächlich aus seinem Vermögen entfernt hat, was als „spürbarer Vermögensverlust“ bezeichnet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erblasser sich wesentliche Rechte wie den Nießbrauch oder ein uneingeschränktes Wohnrecht vorbehält. Wichtig zu wissen ist ferner, dass es bei Schenkungen an den Ehegatten keine Beschränkung auf 10 Jahre gibt. Hier werden sämtliche Schenkungen und Zuwendung während der gesamten Ehezeit berücksichtigt.

Ausnahmen vom Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch findet keine Anwendung bei sogenannten Pflicht- oder Anstandsschenkungen gemäß § 2330 BGB. Diese umfassen übliche kleinere Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie Geburtstage oder Weihnachten, die aufgrund sozialer Pflichten oder aus Anstand gemacht werden.

  Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Welche Beschränkungsmöglichkeiten gibt es seitens des Erblassers für den Pflichtteil?

Der Erblasser kann einem Angehörigen den Pflichtteil nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen vollständig entziehen. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ermöglicht § 2338 BGB es dem Erblasser, das Pflichtteilsrecht zu beschränken. Eine solche Beschränkung kann zulässig sein, wenn der potenzielle Pflichtteilsberechtigte beispielsweise verschwenderisch lebt oder überschuldet ist. In diesen Fällen kann der Erblasser in guter Absicht festlegen, dass der Pflichtteil durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers verwaltet wird oder der Berechtigte nur als Vorerbe eingesetzt wird, wobei weitere Verfügungen über den Nachlass eingeschränkt werden.

  Beschränkungen des Pflichtteils: Möglichkeiten, Vorschriften und Fristen

Wer ist für die Durchsetzung des Pflichtteils zuständig?

Die Durchsetzung des Pflichtteils erfolgt durch die Zivilgerichte, falls der Erbe den Auskunftsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten nicht nachkommt oder den Pflichtteil nicht auszahlt. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei Nichterfüllung seiner Ansprüche Klage zu erheben. Dies umfasst Fälle, in denen der Erbe notwendige Informationen über den Nachlass nicht bereitstellt oder die Zahlung des Pflichtteils verweigert.

Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihren Pflichtteil einfordern und durchsetzen können:

  Einfordern & Durchsetzen des Pflichtteils – so erhalten Sie Ihren Pflichtteil

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